-Förderverein der Franzenburger Schule e.V.-

Satzung

§1:Name,Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen,Förderverein der Franzenburger Schule`.
(2)Der Sitz des Vereins ist Cuxhaven-Franzenburg.
(3)Der Verein ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister beim Registergericht Tostedt(ehemals Amtsgericht Cuxhaven). (4)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2: Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts,Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen,die dem Wohle und der Bildung der Kinder der Kinder der der Franzenburger Schule zugute kommt.

Der Verein möchte der Schule bei Projekten und schulischen Veranstaltungen aktiv unter- stützen.

Der Verein legt Wert auf eine Zusammenarbeit mit anderen Institutionen gleicher Zielsetzung.

Der Verein möchte Eltern,Lehrer und Freunde der Franzenburger Schule zusammenführen und einen ständigen Meinungs- und Erfahrungsaustausch pflegen.

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

a) Mitgliedsbeiträgen

b) Geld-oder Sachspenden

c) sonstige Erträge.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig,er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben,die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.

§3:Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand und durch schriftliche Aufnahme durch den Vorstand..Der laufende Jahresbeitrag ist ist bargeldlos auf das Vereinskonto zu leisten.
  3. Durch seine Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung an.

§4:Rechte der Mitglieder

Das Mitglied hat das Recht

(1)das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Vereins auszuüben.

(2)Anträge und Vorschläge schriftlich einzubringen und vorzutragen.

(3)an Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch seine Stimme mitzuwirken

(4)die Niederschriften über die Mitgliedersammlungen einzusehen.

§5:Pflichten der Mitglieder

Das Mitglied hat die Pflicht

(1)das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern sowie jederzeit seine Interessen zu vertreten.Außerdem soll es sich an der Arbeit des Vereins beteiligen und zum Erreichen der Ziele beitragen.

(2)den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu den festgesetzten Terminen nachkommen.

(3)Beschlüsse des Vereins befolgen.

(4)Wohnungswechsel und Änderung des Namens sofort dem Vorstand schriftlich mitteilen.

§6:Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet:

(1)durch Austritt,der nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen kann und schriftlich spätestens zum Ende des laufenden Kalenderjahres dem Vorstand anzuzeigen ist.

(2)durch Tod

(3)durch Ausschluss.Er kann vom Vorstand ausgesprochen werden,wenn dem Betroffenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit gegeben wurde,sich zu rechtfertigen.Der Ausschließungsbeschluss mit Begründung ist dem Mitglied durch Einschreibbrief bekannt zu geben.Dem Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe das Recht zu,dem Ausschluss schriftlich zu widersprechen.Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

(4)Ausschließungsgründe sind:

a.)Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung durch dem Verein.

b.)ein gravierender Verstoß gegen die Satzung.

c.)vereinsschädigendes Verhalten.

d.)Verlust der Geschäftsfähigkeit.

e.)Verlust der Fähigkeit,öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,sowie Bestrafung wegen eines Verbrechens während der Mitgliedschaft.

§7:Ruhen der Mitgliedschaft

Wird oder ist gegen ein Mitglied das Ausschlussverfahren eingeleitet,so kann der Vorstand in den Fällen,in denen ein sofortiges Eingreifen erforderlich scheint,das Ruhen einzelner oder sämtlicher Mitgliedsrechte und/oder der Rechte und Pflichten aus Ämtern anordnen.

§8:Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben,deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§9:Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a.) der Vorstand

b.)die Mitgliederversammlung

§10:Der Vorstand

(1)Der Vorstand besteht aus:

der/dem 1.Vorsitzenden

der/dem 2.Vorsitzenden

der/dem Schriftführer/in

der/dem Kassenführer/in

der/dem Schulleiter/in

bis zu drei Beisitzer/innen.

(2)Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die erste 1.Vorsitzende und der/die 2.Vorsitzende.

Jede/r von ihnen ist berechtigt,den Verein allein zu vertreten.

§11:Vorstand und Geschäftsleitung

(1)Der Vorstand wird durch offene Abstimmung oder auf Antrag eines Mitgliedes durch geheime Wahl in der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

Die Neuwahlen der/des 1. Vorsitzenden und der/des Kassenführer/in finden in den Jahren mit ungerader Endziffer,die Neuwahlen der übrigen Vorstandsmitglieder in den Jahren mit gerader Endziffer statt.

(2)Die Amtsdauer läuft jeweils bis zur Beendigung der Mitgliederversammlung .Wiederwahl ist möglich.Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

(3)Scheidet der 1.Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Wahlperiode aus,so wählt der Vorstand einen Nachfolger aus seine Mitte,im übrigen finden Neuwahlen statt.

(4)Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand Ausschüsse gewählt werden.

(5) Der/die Schulleiter/in der Franzenburger Grundschule ist ständiges,stimmberechtigtes nicht gewähltes Mitglied des Vorstandes.Bei Verhinderung entsendet er/sie eine/n Vertreter/in seiner/ihrer Wahl.Als nicht gewähltes Mitglied des Vorstandes steht ihr/ihm ein fristloses Rücktrittsrecht zu.

(6)Der Vorstand und die Ausschüsse arbeiten ehrenamtlich.

(7)Dem Vorstand obliegt:

a.) die Geschäftsführung des Vereins.

b.)die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung sowie die Durchführung ihrer Beschlüsse.

(8)Der Vorstands fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen,die vom 1.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden berufen werden.Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.Der Vorstand ist beschlussfähig,wenn die Hälfte seiner Mitglieder nach § 10 Absatz 1,darunter der 1. oder der 2.Vorsitzende,anwesend sind.

(9)Über alle Vorstandssitzungen müssen Niederschriften angefertigt und in der nächsten Sitzung bestätigt werden.

(10)ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben,muss sie schriftlich erfolgen.Es genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

§12:Die Mitgliederversammlung

(1)Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(2)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,wenn es ein Fünftel der Mitglieder durch Antrag dem Vorstand kundtun,oder wenn es der Vorstand beschließt.

(3)Der Vorstand lädt zu jeder Mitgliederversammlung schriftlich mindestens zwei Wochen vor Veranstaltungstermin an die letzte bekannte Adresse unter Angabe der Tagesordnung ein.

(4)Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt,dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen.

(5)Anträge außerhalb der vom Vorstand aufgestellten,in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung können in der Mitgliederversammlung nur behandelt und entschieden werden,wenn diese eine Woche vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden und keine Satzungsänderung bezwecken.

(6)Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

(7)Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die 1.Vorsitzende.

(8)Die Mitgliederversammlung ist zuständig:

a.) für Entgegennahme der Geschäfts-,Kassen- und Prüfungsberichte.

b.)für die Entlastung des Vorstandes

c.)für die Wahl der Vorstandsmitglieder,Beisitzer und Rechnungsprüfer

d.)über Satzungsänderungen zu beschließen

e.)Beiträge und Zahlungstermine festzusetzen

f.)sonstige Anträge zu erledigen.

(9)Beschlüsse werden,soweit keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist,mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.Die Abstimmung erfolgt offen oder auf Antrag eines Mitgliedes geheim.Ungültige Stimmen und Stimmenthaltung gelten als nicht abgegebene Stimmen.Stimmengleichheit gilt als Ablehnung,ausgenommen bei Wahlen.Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit,erfolgt ein zweiter Wahlgang.Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.Es zieht der Versammlungsleiter.

(10)Qualifizierte Mehrheiten sind erforderlich:

a.)bei Satzungsänderungen:drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

b.)bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins:drei Viertel der der abgegebenen gültigen Stimmen.

c.)bei Beschlussfassungen über die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern:zwei Drittel der abgegebene gültigen Stimmen.

(11)Zur Beurkundung der Beschlüsse ist von jeder Versammlung eine Niederschrift zu anzufertigen,die bei der nächsten Versammlung genehmigt werden muss und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§13:Kassen-und Rechnungswesen

(1)Über die Geldkonten des Vereins können nur der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende sowie der Kassenführer verfügen.

(2)Von der Mitgliederversammlung werden in jedem Jahr zwei Rechnungsprüfer und ein Vertreter gewählt,die nicht dem Vorstand angehören dürfen.Wiederwahl ist zulässig.Die Rechnungsprüfer ,im Verhinderungsfall der Vertreter,haben mindestens jährlich die Kasse,Bücher und Belege des Vereins zu prüfen.

Außerdem haben die Rechnungsprüfer den Jahresabschluss und den Kassenbericht zu prüfen.über jede Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen,die von den Rechnungsprüfern und von dem Kassenführer zu unterzeichnen ist.Dem Vorstand und der Mitgliederver- sammlung ist über die Prüfungen zu berichten.

§14:Änderung des Zwecks-Vereinsauflösung

(1)Die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des des Vereins können nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden,die zu diesem Zwecke besonders einzuberufen ist.

(2)Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen der Stadt Cuxhaven für schulische Zwecke der Franzenburger Schule zur Verfügung gestellt.Das gleiche gilt gilt bei Wegfall des bisherigen Zweckes.

(3)Beschlüsse,die eine Änderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine Vermögensverfügung bedeuten,dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(4)Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Vereinsauflösung zwei Liquidatoren.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 22.11.2005 einstimmig beschlossen und in der Mitgliederversammlung vom 31.05.2006 und vom 12.11.2014 geändert.

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